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Vertrag zwischen Robert von Lieben und dem Lieben-Consortium zur Verwertung der Lieben-Patente.

Die schlichte Form auf insgesamt acht mit Schreibmaschine geschriebenen Seiten und einige Tippfehler (hier korrigiert) zeugen von Zeitdruck, der damals bestanden haben muß. Der Text wurde wohl von Robert von Lieben aufgesetzt, was einige handschriftliche Korrekturen (Schutzgebiet statt Gebiet, und die Streichung der Amerikaanmeldung) und österreichische Eigenheiten (z.B. Jänner, sz statt ß) zeigen.

 
 

Zwischen der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft, Berlin der Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin, der Felten und Guillaume Carlswerk Aktien-Gesellschaft Mülheim am Rhein und der Gesellschaft für drahtlose Telegraphie, Berlin, zusammen

C o n s o r t i u m

genannt

einerseits

und Herrn Robert  v o n  L i e b e n, Wien

andererseits

wird folgendes vereinbart:
 

§ 1

  Herr von Lieben ist verfügungsberechtigt über die in der Anlage aufgeführten Patente und Patent-Anmeldungen. Er verpflichtet sich, entsprechende Anmeldungen rechtzeitig einzureichen in Italien, Russland, Spanien, Holland und der Türkei.
  Das Consortium erwirbt von Herr von Lieben und dieser räumt dem Consortium die Option auf den Erwerb dieser Patente und Patent-Anmeldungen ein in allen europäischen Staaten und den zur Zeit zu diesen Staaten gehörenden Ländern, die kein eigenes Patentrecht haben und ferner auf die Mitbenutzung der Patente in allen britischen Kolonien mit Ausnahme von Canada und Australien und zwar auf die Dauer von 9 Monaten und für den Preis von M 20.000,-- 

§ 2

  Die Firmen werden während der Optionszeit die Erfindungen prüfen und bemüht sein, dieselben weiter auszubilden. Diese Arbeiten werden von S&H für sich, und von den anderen Firmen gemeinsam im Kabelwerk Oberspree der AEG ausgeführt.

§ 3

  Die während der Versuchszeit in den Laboratorien gemachten Erfindungen, soweit sie in das Schutzgebiet der in der Anlage aufgeführten Patente fallen, gehören für die Länder, für welche nach §1 die Patente erworben werden sollen, denjenigen Mitgliedern des Consortiums, in deren Laboratorium sie gemacht werden, für alle anderen Länder Herrn von Lieben.

§ 4

  Wird die Option vom Consortium nicht ausgeübt, so bleiben die Mitglieder im Besitz der Erfindung, die sie jeweilig während der Optionszeit gemacht haben (siehe §3) für das ihnen nach §1 gehörende Gebiet, und es steht ihnen ferner das Mitbenutzungsrecht für diese Erfindungen in allen anderen Ländern zu, gleichgültig, ob Herr von Lieben Patente dort entnommen hat oder nicht. Andererseits steht Herrn von Lieben eine Mitbenutzung für alle Länder zu, für welche die Erfindungen Eigentum der Consortiumsmitglieder sind. Jede der dem Consortium angehörenden Firmen, sowie Herr von Lieben hat das Recht, das ihnen zustehende Mitbenutzungsrecht auf einen Dritten zu übertragen. 

§ 5

  Tritt das Consortium in die Option ein, so verpflichtet sich Herr von Lieben, die in der Anlage näher aufgeführten Patente und Patent-Anmeldungen, sowie alle Patente und Patentanmeldungen, welche er während der Optionszeit in den in §1 näher definierten Ländern nachgesucht bezw. erhalten hat, und welche das Schutzgebiet der in der Anlage aufgeführten Patente betreffen, auf das Consortium, oder auf die von diesem errichtete Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen und ebenso alle Erfindungen und Anmeldungen, die Herr von Lieben während des Bestehens der in §1 bezeichneten Schutztitel auf diesem Schutzgebiete macht, dem Consortium für die dort bezeichneten Länder zu übertragen. Ferner bleibt den Mitgliedern des Consortiums das Recht der Mitbenutzung an ihren während der Optionszeit gemachten Erfindungen für alle Länder, in denen Herr von Lieben gemäss §3 eine Anmeldung gestattet ist.

§ 6

  Das Consortium hat freie Verfügung darüber, ob es die in seinem Besitz befindlichen Patente durch Taxzahlungen weiter aufrecht erhalten will oder nicht; entscheidet es sich dafür, einzelne oder alle Patente nicht weiter aufrecht zu erhalten, so hat es Herr von Lieben rechtzeitig Mitteilung zu machen. Es steht dann Herrn von Lieben frei, diese Patente durch Taxzahlung weiter aufrecht zu erhalten und Uebertragung auf sich zu verlangen.
  Das Consortium übernimmt keine Gewähr der Rechtsgültigkeit der an Herrn von Lieben zurückübertragenen Patente.

§ 7

  Als Gegenleistung hierfür erhält Herr von Lieben vom Consortium:

  1. M 100.000,- in bar, auf welche Summe die Optionssumme von M 20.000,- nach §1 zu verrechnen ist.
  2. eine Lizenzgebühr von M 18,- für jede fakturierte Röhre, welche unter Benutzung der Lieben'schen oder von diesem abhängigen Patent hergestellt ist und M 3,- für jede hierzu gehörige Apparatur.
      Für Österreich-Ungarn erhöht sich die Abgabe auf M 22,50 für jede Röhre, und M 3,50 für jede Apparatur.
  3. Die Rückerstattung der Kosten, die Herrn von Lieben für die Aufrechterhaltung und Entnahme von Patenten während der Optionszeit entstanden sind, jedoch in keinem Falle mehr als M 10.000,-.
  4. Für die Weiterführung des Laboratoriums seitens des Herrn von Lieben bis zur Unterzeichnung des Vertrages M 4.000,-.

§ 8

  Die Zahlungen nach §1 und §7d haben innerhalb acht Tagen nach Unterfertigung dieses Vertrages, die Zahlungen für den Erwerb innerhalb eines Monats nach Ausübung der Option und nachdem Herr von Lieben die zwecks Uebertragung der Patente und Patent-Anmeldungen notwendigen Erklärungen bezw. Documente unterzeichnet hat, zu erfolgen.

§ 9

  Herr von Lieben ist nicht verpflichtet, während der Dauer der Optionszeit für die Aufrechterhaltung der Patente mehr als M 10.000,- zu verausgaben, doch hat er sich, falls in der Optionszeit noch Patente aufrecht zu erhalten oder zu entnehmen sind, bei Uebersteigung des Betrages von M 10.000,- mit dem Consortium unverzüglich in Verbindung zu setzen.

§ 10

  Herr von Lieben ist verpflichtet, den Mitgliedern des Consortiums nach Unterzeichnung des Vertrages in gemeinsamer Besprechung vollständige Mitteilung zu machen, über seine bis zum Tage der Unterzeichnung des Vertrages von ihm gewonnenen Erfahrungen über die Erfindungen, die Gegenstand des Vertrages bilden, ferner Leuchtröhren, soweit sie zu seiner Verfügung stehen, dem Laboratorium von S&H und dem gemeinsamen Versuchslaboratium bei der AEG gegen Entgelt zu überlassen.

§ 11

  Ueber die lizenzpflichtigen Apparate wird das Consortium besondere Lizenzbücher führen, deren Einsichtnahme Herrn von Lieben oder einem von diesem bezeichneten gerichtlichen Sachverständigen auf Verlangen zusteht.
  Bem Consortium steht nach Ausübung der Option die anderweitige Verwertung der jeweiligen im Besitze des Consortiums befindlichen Schutzrechte in anderer Weise als durch Abgabe der in §4 festgesetzten Stücklizenzen nur mit Einwilligung des Herrn von Lieben zu.
  Die Abrechnung der Lizenzgebühren erfolgt halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres und es sind Herrn von Lieben innerhalb 6 Wochen nach disem Termin Aufstellungen über die fakturierten Gegenstände zu übersenden und die fälligen Zahlungen zu leisten.

§ 12

  Die einzelnen Mitglieder haften solidarisch für die vom Consortium übernommenen Verpflichtungen.

§ 13

  Stempelkosten des Vertrages tragen die beiden vertragschliessenden Parteien zu gleichen Teilen.

§ 14

  Alle aus dem Abkommen sich ergebenden Streitigkeiten werden durch das Landgericht Berlin erledigt.

 

 
 
 

Z U S A M M E N S T E L L U N G
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der bereits erteilten Patente bezw. Patent-Anmeldungen:

R O B E R T  V O N  L I E B E N.

"Kathodenstrahlenrelais" nur für Deutschland vom 19. November 1906 Nr. 179807 erteilt.

Robert von L i e b e n, Eugen R e i s z und
Siegmund S t r a u s z:

"Relais für undulierende Ströme" erteilt in:

Oesterreich: vom 26. Mai 1911 Nr. 48.172 Patentdauer ab 1.12.1910.
Belgien: vom 31. Jänner 1911 Nr. 232.166.
Frankreich: vom 28. März 1911 Nr. 425.047.
Deutschland: gültig ab 4. September 1910 Nr. 236.716.
Norwegen: 28. März 1911 Nr. 21.774.
England: 27. Jänner 1911 Nr. 2111.

Das nämliche Patent ist angemeldet in:

Schweiz: 25. März Nr. 63.982.
Dänemark: 25. März 1911 Nr. 582.
Schweden: 23. Jänner 1911 Nr. 186.
Ungarn: 12. Juli 1911 Nr. 14.290.

R o b e r t  v o n  L i e b e n,  E u g e n  R e i s z
und S i e g m u n d  S t r a u s z.

Zusatzpatent betitelt: "Relais für undulierende Ströme" erteilt in:

Frankreich: 3. April 1911 Nr 13.726.
Belgien: 31. Jänner 1911 Nr. 232.195.
England: 19. Jänner 1911 Nr. 1482.

Das nämliche Patent ist angemeldet in:

Oesterreich: 7. Dezember 1910 Z. 53.259/10 A. 9559/10.
Deutschland: 7. Dezember 1910. R. 32.177.
Schweden: 23. Jänner 1911 Nr. 187.
Norwegen: 30. August 1911 Nr. 244.
Schweiz: 24. August 1911 Nr. 66.118
Dänemark: 25. August 1911 Nr. 1537.
Vereinigte Staaten von Nordamerika 30. Jänner 1911
                            Nr. 605.540.

Robert von L i e b e n, Eugen R e i s z und Siegmund
                        S t r a u s z.

"Verfahren und Einrichtung zur Erhöhung der Lebensdauer, Gleichmässigkeit und Oekonomie von Entladungsröhren mit glühender Kathode"

erteilt: nirgends

angemeldet nur in:

Oesterreich: am 7. Juli 1911 Reg. No. 52.444 und
Deutschland: am 12. Juli 1911 Gegenbuch Nr. 14649/33.138.

 

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